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Aktuelles

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Das BMF hat den Referentenentwurf der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen veröffentlicht. Bundesministerien, Länder und Verbände können sich bis zum 2. Mai 2017 dazu äußern.
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Quelle Datev: Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Das BMF hat den Referentenentwurf der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht. Diese präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a AO. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
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Quelle Datev: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Das BMF hat den Referentenentwurf der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht. Diese präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a AO. Es wird bestimmt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
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Quelle Datev: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr

Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden rechtmäßig

Laut VG Wiesbaden ist die Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer sei der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde (Az. 1 K 919/16.WI).
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Quelle Datev: Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden rechtmäßig

Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden rechtmäßig

Laut VG Wiesbaden ist die Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden von 98 Euro auf 180 Euro pro Hund und Jahr rechtmäßig. Steuergrund und Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer sei der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen, nicht der Aufwand der Gemeinde für Hunde (Az. 1 K 919/16.WI).
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Quelle Datev: Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden rechtmäßig

BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der BFH in einem klassischen Bauträgerfall (Az. V R 16/16, V R 24/16).
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Quelle Datev: BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der BFH in einem klassischen Bauträgerfall (Az. V R 16/16, V R 24/16).
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Quelle Datev: BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen

BFH: Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

Der BFH entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).
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Quelle Datev: BFH: Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

BFH: Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

Der BFH entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).
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Quelle Datev: BFH: Anwendung des gesonderten Tarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung

BFH: Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Berechnung der Opfergrenze

Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder, ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 %-Pauschale zu berücksichtigen. So entschied der BFH (Az. VI R 15/16).
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Quelle Datev: BFH: Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Berechnung der Opfergrenze