Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der BFH in einem klassischen Bauträgerfall (Az. V R 16/16, V R 24/16).
────────────────────────────────────────────
Quelle Datev: BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen
Home » Steuer News » BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen