Bundestag nimmt Bericht des Cum/Ex-Ausschusses zur Kenntnis
Der Bundestag hat den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses zur sog. Cum/Ex-Problematik einstimmig zur Kenntnis genommen.
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Quelle Datev: Bundestag nimmt Bericht des Cum/Ex-Ausschusses zur Kenntnis
Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils I R 52/13 vom 25.03.2015, wonach die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art führt, hat das BMF die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft erläutert (Az. IV C 2 – S-2706 / 14 / 10001).
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Auch künftig keine Mehrwertsteuer auf Entgelte für Abwasser und Abfall
Auch weiterhin müssen auf die Entgelte für Abwasser und Abfall keine 19 Prozent Mehrwertsteuer draufgeschlagen werden. Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzministerinnen und -minister der Bundesländer mehrheitlich am 22.06.2017 in Berlin gegen den Bund entschieden, dass die Endverbraucher auch künftig nicht zusätzlich belastet werden.
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BStBK zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen
Als Reaktion auf den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Anzeigepflichten von „Steuerintermediären“ teilt die BStBK mit, dass sie Überlegungen zur Einführung einer Anzeigepflicht strikt ablehnt, da sie insbesondere eine Kollision mit der Rolle des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger befürchtet. Deshalb begrüßt sie die von der EU-Kommission vorgesehene Öffnungsklausel.
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Quelle Datev: BStBK zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen
Cum-Ex-Geschäfte: Aufklärung muss sein!
Der BdSt kritisiert, dass sich der Bundestags-Untersuchungsausschuss nicht auf einen Abschlussbericht zu den sog. Cum-Ex-Geschäften geeinigt hat.
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Quelle Datev: Cum-Ex-Geschäfte: Aufklärung muss sein!
Kampf gegen aggressive Steuerplanung: Kommission schlägt neue Transparenzvorschriften für Intermediäre vor
Die EU-Kommission hat am 21.06.2017 neue strenge Transparenzvorschriften für Intermediäre wie Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte vorgeschlagen, die Steuerplanungsstrategien für Kunden ausarbeiten und empfehlen.
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Quelle Datev: Kampf gegen aggressive Steuerplanung: Kommission schlägt neue Transparenzvorschriften für Intermediäre vor
Steuerprüfintervalle nicht verkürzt
Der Finanzausschuss hat es abgelehnt, Steuerpflichtige mit besonderen Einkünften häufiger prüfen zu lassen. Dies hatte die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf gefordert.
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Quelle Datev: Steuerprüfintervalle nicht verkürzt
BFH zur Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
Laut BFH können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es liege eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwende (Az. IV R 11/15, IV R 31/14).
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Quelle Datev: BFH zur Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
BFH: Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt lt. BFH auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird (Az. X R 30/15).
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Quelle Datev: BFH: Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handelskammer
BFH: Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
Laut BFH gilt der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (Az. III B 100/16).
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Quelle Datev: BFH: Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft