Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen kann, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005 (Az. V R 48/17).
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Quelle Datev: BFH: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung
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