Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. So der BFH (Az. V R 2/20).
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Quelle Datev: BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren
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