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BFH zum Vorsteueranspruch aus dem Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des Leistenden zur Vermarktung eigener Produkte zu nutzen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei den Zahlungen im Rahmen eines Förderprogramms um nicht steuerbare echte Zuschüsse handelt und ob der beantragte Vorsteuerabzug mangels Gegenleistung zu Recht abgelehnt wurde (Az. V R 22/18).
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