Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 14/19).
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Quelle Datev: BFH: Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen
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