Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies entschied der BFH (Az. VI R 17/20).
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Quelle Datev: BFH: Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
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