Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Subsidiarität zwischen den Einkünften nach § 17 EStG und § 20 EStG, wenn eine Berücksichtigung des Verlusts eines Darlehens, das vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Gesellschaft gegeben wurde, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG wegen der dortigen Rechtsgrundsätze verneint, dafür aber vom Finanzgericht bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bejaht wird (Az. IX R 9/18).
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Quelle Datev: BFH zur Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen
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