Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können (Rs. C-245/19 und C-246/19).
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Quelle Datev: Gerichtliche Überprüfbarkeit von im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassenen Auskunftsanordnungen
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