Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die beiden Tankstellen des Pächters im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war (Az. 10 K 197/17).
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Quelle Datev: Zum Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Gemeinde
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