§ 198 BewG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. So entschied der BFH (Az. II R 9/18).
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Quelle Datev: BFH: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
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