Das FG Münster entschied, dass die aufgrund einer Minderung der Steuerfestsetzung erfolgte Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren rechtswidrig ist, wenn das Finanzamt hierzu keine erneuten Ermessenserwägungen anstellt (Az. 5 K 908/20).
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Quelle Datev: Herabsetzung eines Verspätungszuschlags im Klageverfahren erfordert erneute Ermessensausübung
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