Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ab welchem Zeitpunkt der Zinslauf für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO beginnt, wenn weder eine Anzeige nach § 30 ErbStG noch eine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde (Az. II R 7/17).
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Quelle Datev: BFH: Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer
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