Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 3320/18 L).
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Quelle Datev: Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn
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