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Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 3320/18 L).
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