Der BFH hatte zu entscheiden, ob es bei der Zuordnung von freiwilligen Beitragsnachzahlungen zu einem bestimmten Kalenderjahr im Rahmen der Öffnungsklausel darauf ankommt, dass die Nachzahlungen „rentenrechtlich möglich“ sind oder es entscheidend ist, wann die Zahlungen „rentenrechtlich wirksam“ werden (Az. X R 43/17).
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Quelle Datev: BFH: Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel
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