Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz Prüfhinweis zunächst unbemerkt blieb und auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. So das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 1870/16).
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Quelle Datev: Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in ein falsches Eingabefeld
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