Das FG Münster entschied, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat (Az. 3 K 3549/17).
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Quelle Datev: Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen
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