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Dauerüberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gläubiger ausgestellt sein

Das FG Münster entschied, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf (Az. 13 K 2902/19).
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