Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. Dies entschied der BFH (Az. V R 30/18).
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Quelle Datev: BFH zur Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht
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