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Feuerwehrmann hat keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“ hat mit der Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann (Az. 6 K 1475/18).
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Quelle Datev: Feuerwehrmann hat keine sog. „erste Tätigkeitsstätte“