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Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Das BMF führt in Reaktion auf das BFH-Urteil V R 48/16 aus, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (Az. IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002).
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Quelle Datev: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens