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Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug für dessen Errichtung und Betrieb geltend machen kann (Az. 3 K 1555/17).
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Quelle Datev: Entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig