Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Liegenschaftszinssätze des Berliner Gutachterausschusses für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer anzuwenden sind, auch wenn der Ausschuss bei Ableitung der Liegenschaftszinssätze ein Modell mit anderer Restnutzungsdauer zugrunde legt als die bei der Bedarfsbewertung nach dem Ertragswertverfahren gesetzlich vorgeschriebene Restnutzungsdauer (Az. II R 13/16).
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Quelle Datev: BFH: Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen
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