Das FG Münster entschied, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift (Az. 3 K 2458/18).
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Quelle Datev: Steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen eines Präsidiumsmitglieds
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