Das FG Münster entschied, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf (Az. 12 K 2262/16).
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Quelle Datev: Keine Haftungsbeschränkung auf Nachlass bei Arztpraxis-Veräußerung durch einen nicht approbierten Erben
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