Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den ihrer Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen und ausgewertet wurden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 3830/16).
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Quelle Datev: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Stundung
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