Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob § 15 Abs. 9 StromStV aufgrund einer Überschreitung der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers nichtig ist sowie ob das HZA berechtigt ist, abweichend von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 eine Zuordnung zu treffen, wenn dies nach Sinn und Zweck des jeweiligen Steuerentlastungstatbestands erforderlich ist (Az. VII R 14/18).
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Quelle Datev: BFH: Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen – im Wesentlichen durch Subunternehmen ausgeübte Bautätigkeit als Produzierendes Gewerbe
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