Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. So entschied der BFH (Az. XI R 53/17).
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Quelle Datev: BFH zur Passivierung von Filmförderdarlehen
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