Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das einheitliche Entgelt für die Übertragung von Marken- und Namensrechten auch in Höhe eines auf Namensrechte entfallenden Anteils zur Ermittlung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns heranzuziehen und inwieweit ein den Namensrechten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zuordnung zum betrieblichen Bereich der Klägerin beizumessender Wert hierbei abzuziehen ist (Az. X R 20/17).
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Quelle Datev: BFH: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person
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