Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i. S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt. Dies entschied der BFH (Az. V R 7/17).
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Quelle Datev: BFH zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen
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