Soll trotz vollständiger Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht erhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 2 V 121/19).
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Quelle Datev: Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen
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