Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 KStG. So der BFH (Az. I R 15/16).
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Quelle Datev: BFH: Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
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