Der BFH hatte zu entscheiden, ob Anträge auf Änderungen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 3 AO durch Übermittlung von DATEV-Berechnungen innerhalb der Klagefrist als hinreichend konkret gestellt gelten, wenn die Besteuerungsgrundlagen zuvor wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt wurden (Az. XI R 17/18).
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Quelle Datev: BFH: Antrag auf „schlichte“ Änderung innerhalb der Klagefrist – notwendige Konkretisierung des Antrags in Schätzungsfällen
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