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Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen

Das FG Münster hat entschieden, dass die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (z. B. Werbung, Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ und Videoüberwachung) erbringt (Az. 5 K 2423/17).
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Quelle Datev: Keine umsatzsteuerfreie Vermietung an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen