Das FG Münster entschied, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann (Az. 7 K 2862/17).
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Quelle Datev: Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen
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