Mit den o. a. Urteilen wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch
dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen
hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen lt. BMF auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig (Az. III C 2 – S-7421 / 19 / 10003 :001).
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Quelle Datev: Umsatzsteuer, Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands
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