Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen lt. FG Schleswig-Holstein nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Az. 3 K 41/17).
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Quelle Datev: Das im Trust angelegte Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer
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