Das FG Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen (Az. 10 K 477/16).
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Quelle Datev: Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar
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