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Gattungsbezeichnung bei Textilien ist keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung

Das FG Münster hat entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. „T-Shirts“ oder „Jacken“) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 5 K 3770/17).
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