Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der BFH zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat (Az. IX R 44/17).
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Quelle Datev: BFH: Keine Steuersatzermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
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