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BFH zur Teilwertabschreibung an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme eingestellt ist

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob dem Umlaufvermögen zugehörige Anteile an in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme ausgesetzt ist, auf den Zweitmarktwert abzuschreiben sind, wenn allein der Befund vorliegt, dass zwar zwei miteinander konkurrierende Werte – nämlich der Rücknahmewert und der Zweitmarktwert – existieren, es aber nicht verifizierbar ist, dass der Zweitmarktwert der zutreffendere Wert ist (Az. XI R 41/17).
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Quelle Datev: BFH zur Teilwertabschreibung an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme eingestellt ist