Ist der Präsident eines Finanzgerichts zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, ohne dass der Geschäftsverteilungsplan erkennen lässt, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im Finanzgericht zugewiesen ist, so ist sein Senat als erkennendes Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach dem Beschluss des BFH ist die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung dann wegen eines absoluten Revisionsgrundes auf entsprechende Rüge aufzuheben (Az. V B 34/17).
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Quelle Datev: BFH: Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen
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