Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte (Az. III R 13/16).
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Quelle Datev: BFH: Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe – Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung
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