Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen ist und ob die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Bindungswirkung entfaltet. Zudem, ob die die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. VIII R 39/15).
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Quelle Datev: BFH zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen
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