Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob der Veranstalterin von Kaffeefahrten im Zusammenhang mit Umsätzen aus diesen Fahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer zusteht und welchem Steuersatz die Reiseleistungen unterliegen und ob auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (Az. V R 52/17).
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Quelle Datev: BFH zu Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten
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