Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. So entschied der BFH (Az. II R 64/15).
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Quelle Datev: BFH: Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
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