Das FG Münster entschied, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist (Az. 3 K 577/18).
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Quelle Datev: Kein Kindergeld für „AOK-Betriebswirt“
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