Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein, wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen (Az. V R 65/17).
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Quelle Datev: BFH: Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
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