Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Klägerin als Verwalterin von US-Investmentvermögen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, da sie die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären (Az. V R 21/17).
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Quelle Datev: BFH: Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet
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